Beitragsordnung

 

“Hand und Pfote”

Hunde retten Leben – Wir retten Hunde

 

 

Teil I: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Rechtsgrundlage und Gültigkeit

 

1) Die Beitragsordnung des Vereins ist rechtsverbindlicher Bestandteil der Satzung des Vereins gemäß § 6 der Satzung.

 

2) Sie wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 01.09.2001 beschlossen und tritt sofort in Kraft; nachfolgende Änderungen treten jeweils zum 01.01. des auf die Änderung folgenden Jahres in Kraft.

 

3) Die Beitragsordnung ist für 1 (ein) Jahr gültig. Sofern die Mitgliederversammlung keine Änderung beschließt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

 

4) Die Beitragsordnung wurde zuletzt am 01.06.2007 durch die Mitgliederversammlung geändert.

 

 

Teil II: Beitragssätze

 

§ 2 Fördernde Mitglieder

 

1) Fördernde Mitglieder im Sinne des § 9 der Satzung unterstützen den Verein durch eine Jahresspende.

 

2) Die Mindestjahresspende beträgt Euro 30,- (dreißig).

 

 

§ 3 Volljährige Mitglieder

 

1) Volljährige Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.

 

2) Der Mindestjahresbeitrag beträgt Euro 30,- (dreißig).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Minderjährige Mitglieder, Schüler, Arbeitslose, Studenten

 

1) Minderjährige Mitglieder, Schüler, Arbeitslose und Studenten entrichten einen ermäßigten Jahresbeitrag.

 

2) Der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 50% des Mindestjahresbeitrags.

 

3) Auf Antrag können arbeitslose Mitglieder beitragsfrei gestellt werden. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, ob eine Befreiung von der Beitragszahlung in Betracht kommt.

 

§ 5 Familienbeitrag

 

1) Für Familienangehörige von Mitgliedern, die den Mindestjahresbeitrag entrichten, gilt ebenfalls ein ermäßigter Beitrag.

 

2) Als Familienangehörige gelten alle im gleichen Haushalt lebenden Personen.

 

3) Der Familienbeitrag beträgt 50% des Mindestjahresbeitrags, mindestens aber Euro 15,-.

 

 

Teil III: Fälligkeit und Zahlungsweise

 

§ 6 Fälligkeit

 

1) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2) Jahresspenden und -beiträge sind wie folgt zu leisten:

jeweils ¼ der Jahresspenden und -beiträge bis zum 31.01., 30.04., 31.07., 31.10. des Beitragsjahres.

 

3) Bei Eintritt während eines Beitragsjahres ist der anteilige Beitrag ab Beitrittsmonat sofort fällig.

 

§7 Zahlungsart

 

1) Alle Zahlungen an den Verein sind auf die Konten des Vereins zu leisten.

 

2) Der Verein zieht auf Wunsch des Mitglieds die jeweiligen Beträge von einem Konto des Mitglieds ein.

 

3) Änderungen der Zahlungsart bzw. Zahlungshöhe sind dem Kassenwart bis spätestens 4 (vier) Wochen vor Fälligkeit der Zahlung mitzuteilen.

 

4) Barzahlungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Teil IV: Ausnahmeregelungen

 

§ 8 Beitragsermäßigung oder -Befreiung

 

1) In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds eine Beitragsermäßigung oder -befreiung beschließen.

 

2) Die Dauer der Ermäßigung oder Befreiung muss befristet sein und darf im Einzelfall ein Beitragsjahr nicht übersteigen.

 

3) Als Gründe für einen solchen Beschluss sind insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten und soziale Härtefälle anzusehen.

 

4) Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitglieds braucht ein solcher Beschluss ausdrücklich nicht veröffentlicht zu werden.

 

5) Über eine dauerhafte Ermäßigung oder Befreiung, z.B. im Falle einer fortdauernden schweren Erkrankung oder ähnlicher sozialer Härten, kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

 

6) Eine Beitragsermäßigung oder -befreiung darf nicht mit der Übernahme eines Amtes oder besonderer Aufgaben im Verein begründet werden.

 

 

§ 9 Beitragsrückstand

 

1) Wenn ein Mitglied mehr als 3 (drei) Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand ist, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

2) Es gilt das Verfahren nach § 12, Absatz 5 ff. der Satzung.

 

3) Das Mitglied muss vor dem Ausschluss mit einer angemessenen Frist vom Kassenwart des Vereins gemahnt werden.

 

4) Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie z.B. in § 8 dieser Beitragsordnung beschrieben, kann der Vorstand einen Erlass der Beitragsschuld oder Ratenzahlung beschließen, ohne das die Rechte des Mitglieds beeinträchtigt werden.

 

Teil V: Schlussbestimmungen

 

§ 10 Bekanntgabepflicht

 

1) Diese Beitragsordnung ist jedem Mitglied bei Eintritt in den Verein zuzuleiten.

 

2) Das Mitglied bestätigt den Erhalt mit seiner Unterschrift.

 

3) Jede Änderung dieser Beitragsordnung ist gemäß § 12, Abs. 12 der Satzung bekannt zu machen.